In einem Urteil des Bundesgerichtshofs 30.01.2024 (Az. VIII ZB 43/23) bestätigt dieser erneut die grundsätzliche Wirksamkeit formularmäßiger Klauseln zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, sofern diese rechtlich sorgfältig gestaltet sind. Entscheidend ist, dass die Fristen flexibel und an den tatsächlichen Zustand der Wohnung gekoppelt sind. Für Mieter bedeutet dies: Wer sich gegen solche Klauseln wehren will, muss konkret darlegen und beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Das Urteil stärkt somit Vermieter in der Vertragsgestaltung, betont aber gleichzeitig die Bedeutung sorgfältiger Darlegungen und Beweisführung durch Mieter im Streitfall. Zudem zeigt es, dass eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel nicht automatisch zur Unwirksamkeit der gesamten Renovierungsklausel führt.

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